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Sicheres Arbeiten mit Prozesschemikalien – Teil 2

Umsetzung am Arbeitsplatz – Teil 2

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Dr. Weigert - Sicheres Arbeiten mit Prozesschemikalien – Teil 2

Die für Chemiker paradiesischen Zeiten des praktisch ungeregelten Umgangs mit Chemikalien endeten in Deutschland am 29.11.1894. An diesem Tag beschloss der Bundesrat der Länder des Deutschen Reiches das Gesetz „Über den Verkehr von Giften“. Für Chemiker – und die gerade erwachende Chemische Industrie – wurde die Situation danach zusehends schwieriger. Denn es sollten noch viele weitere Gesetze und Verordnungen folgen, die den Umgang mit Chemikalien regeln.

Heute werden die großen Räder des Chemikalienrechts EU-weit gedreht. Die europäischen Stoffregister, in denen die Produktion und der Im- und Export festgehalten werden, weiterhin die Einstufung der Gefahren, die von Chemikalien ausgehen, deren Verpackung und Kennzeichnung mit allerlei Piktogrammen unterliegen heute der Europäischen REACH- und der CLP-Verordnung.

Wer heute das höchstgestellte deutsche Chemikaliengesetz (ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen) aufschlägt, findet darin zumeist nur Verweise auf besagte Verordnungen der EU. EU-Verordnungen sind dem deutschen Recht übergeordnet, so dass sich die Macht des ChemG hauptsächlich auf deren Umsetzung in Deutschland beschränkt. Konkret benennt das ChemG hauptsächlich die Zuständigkeiten der Bundesbehörden und kümmert sich ansonsten insbesondere um Bußgelder und Strafvorschriften (§§ 26, 27).

Die vom ChemG eingesetzte Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind ebenfalls „Formaljuristen“. Arbeitsteilig bestimmt dabei die ChemVerbotsV, wer mit gefährlichen Stoffen handeln darf, während die GefStoffV auf den Schutz der Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen, zielt. Auf der Suche nach dem Zuständigen für die Umsetzung der auf den Etiketten und den Sicherheitsdatenblättern genannten Gefahren- und Sicherheitssätzen (H- und P-Sätze) sind wir nun also bei der GefStoffV angekommen.

Allerdings berufen sich alle vorgenannten Gesetze und Verordnungen stets auf den abstrakten Begriff des „Stands der Technik“ – ohne technische Details zu nennen. Konkrete Antworten auf die Frage danach, wie ein sicherer Arbeitsplatz technisch ausgeführt sein soll und wie Gefahrstoffe sicher gelagert werden, geben also nicht die Juristen, sondern Techniker. Und die sind z.B. in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden. Sie stellen u.a. in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkrete Zahlen und detaillierte Anleitungen zusammen.

Alle Leser, denen nach der aufmerksamen Lektüre von Etiketten, Sicherheitsdatenblättern und dieses Artikels der Kopf schwirrt, können nun trotzdem durchatmen. Denn in der juristischen Abgehobenheit der GefStoffV findet sich eine Perle – die Betriebsanweisung. In ihr fasst der Arbeitgeber auf zwei Seiten alle relevanten Gefahrenquellen und die wichtigsten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für jeden Arbeitsplatz zusammen, an dem mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Um die Erstellung dieser Betriebsanweisungen zu erleichtern, stellt Dr. Weigert Vorlagen für alle seine Produkte zum Download auf seiner Unternehmenswebseite bereit.

Autor, Autorin

Dr. Uwe Borchert, Chemiker,
Dr. Weigert Gefahrstoffmanagement

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